NOAFD

Gegen Rechts!

Das ganzheitliche Menschenbild in der Pflege verbietet es, Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner in Krankenhäusern und Altenheimen aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Religion, geschlechtlicher oder geschlechtlicher Identität eine andere pflegerische Versorung zukommen zu lassen, als es Respekt und Anstand gebieten würden!

Als Autor dieser Seite unterstütze ich ausdrücklich die Position des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe!

Weiterhin gilt SGB XI § 2:

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.

(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.